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Der Weg zu einer BeratungDer Betriebs- oder Personalrat wendet sich mit seiner Fragestellung an die TBS. Kurzfristig wird ein erstes Klärungsgespräch vereinbart. Die TBS erstellt für den Betriebs- oder Personalrat ein Angebot über Beratungsleistungen, Dauer und Kosten. Der Betriebs- oder Personalrat beschließt über dieses Angebot und leitet es dem Arbeitgeber zur Zustimmung gemäß § 80 (3) BetrVG zu. Bei Annahme des Angebotes wird die Beratung in enger Abstimmung mit dem Betriebs- oder Personalrat durchgeführt. Hinweise für die Bestellung eines Sachverständigen nach § 80 III BetrVG1. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Nähere Voraussetzung für die Ansprüche des BR zur Hinzuziehung von außerbetrieblichen Experten hat das BAG in Beschlüssen vom 17.3.1987 und vom 2.6.1992 konkretisiert. Die folgenden Hinweise beziehen sich darüber hinaus auf einen Artikel in der NZA 6/93: Charlotte Venema. Der Anspruch des Betriebsrates auf Hinzuziehung eines Sachverständigen gem. § 80 III BetrVG beim Einsatz von EDV-Anlagen, S. 252. (Vgl. zum Urteil des BAG von 1992: DB 1992, 2245 und NZA 1993, 86) 2. Begriff des Sachverständigen Nach Fitting/Auffahrt sind Sachverständige Personen, die dem BR fehlende fachliche oder rechtliche Kenntnisse mündlich oder schriftlich vermitteln, damit dieser seine Aufgaben in Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber sachgemäß erfüllen kann. Nach Venema ist es Aufgabe des Sachverständigen, Hilfe bei der Feststellung nachteiliger Folgen oder positiver Gestaltungschancen beim Einsatz von EDV-Anlagen zu geben. Dabei handelt es sich nicht in erster Linie um Bewertungen, sondern um Erkenntnis von Wirkungen. Venema möchte die Aufgabe des Sachverständigen vor allem auf die Feststellung und Erläuterung des technischen Zustandes beschränken und diese von der Bewertung des Sachverhaltes im Sinne betrieblicher Interessenvertretung trennen. Diese sei ausschließlich vom BR vorzunehmen. Eindeutig dürfte sein, dass der Sachverständige die Aufgaben haben kann: 1) bei der Analyse der Wirkungen von Systemen zu helfen und 2) bei der Entwicklung von alternativen Regelungsvorschlägen Unterstützung zu geben. Nach Venema vermittelt ein Sachverständiger in seinem Fachgebiet für Laien nicht erkennbare Erfahrungssätze und erstellt etwa entsprechende Gutachten. Seine Aufgabe könnte der Sachverständige z.b. dadurch wahrnehmen, dass er Fragenkataloge erstellt, Inhalt und Umfang der Mitbestimmungsrechte abschätzt, Wirkungsanalysen erstellt. u.a.m. 3. Wann kann der Sachverständige hinzugezogen werden? Nach Fitting/Auffahrt kann der BR im Rahmen des Erforderlichen insbesondere wegen der Schwierigkeit der Materie einen Sachverständigen hinzuziehen. Venema weißt darauf hin, dass dann, wenn dem BR die Möglichkeit fehlt, gegebene Informationen in seiner Reichweite zu verstehen, und er daher seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß wahrnehmen kann, da er z.b. auch in der Lage sein muss, seinen allgemeinen Kontrollpflichten nachzukommen, ein Sachverständiger in Anspruch genommen werden kann. Zuvor muss jedoch geprüft worden sein, ob der BR/PR seine Aufgaben nicht ohne externen Experten wahrnehmen kann. Die Unterrichtungsmöglichkeiten, die der Betrieb bietet, müssen ausgeschöpft sein. Eine Hinzuziehung kann daher erst dann erfolgen, wenn die innerbetriebliche Unterrichtung nicht ausreicht und der BR weitere kritische Fragen hat, die nicht zufriedenstellend beantwortet werden können. Evtl. muss geprüft werden, ob der BR sich das erforderliche Wissen nicht über den weniger teuren Weg einer Schulung aneignen kann. Dies wird in der Regel dann nicht der Fall sein, wenn konkrete aktuelle betrieblicher Vorhaben erörtert und gestaltet werden müssen. 4. Aufgaben des Sachverständigen Begutachtungen für klar abgegrenzte Aufgabenbereiche, z.B.. zur Gewährleistung von Datenschutzbestimmungen und zum Risiko von Verhaltens- und Leistungskontrollen. Abschätzung von Risiken für menschengerechte Gestaltung der Arbeit. Unterstützung bei der Erarbeitung alternativer Vorschläge, um dem BR bei der Verwirklichung seiner Mitbestimmungsrechte zu helfen. Prüfung der Vorschläge des AG zur Beschränkung, Erhebung, Speicherung oder Auswertung von Daten. Analyse von Gefährdungspotentialen aus Nutzungsabsicht von EDV-Anlagen. 5. Verfahren bei Hinzuziehung eines Sachverständigen Wenn der BR/PR die betrieblichen Möglichkeiten der Information erschöpft hat und zu dem Ergebnis kommt, dass er die Maßnahmen nicht sachgerecht bearbeiten kann und auch eine Schulung nicht die angemessene Form zur Aneignung des erforderlichen Wissens ist, beschließt er die Hinzuziehung eines Sachverständigen. BR/PR haben sich mit dem Arbeitgeber über die Modalitäten der Hinzuziehung des Sachverständigen näher zu vereinbaren (Person/Kosten/Zeitpunkt/BAG 19.4.1989) Zur näheren Vereinbarung gehören:
6. Verfahren in Streitfällen Das Zustandekommen einer Vereinbarung über die Hinzuziehung eines Sachverständigen kann nicht über die Einigungsstelle erzwungen werden.
signalisieren, dass für eine zügige Bearbeitung und Beratung der Mitbestimmungsangelegenheiten sachverständige Beratung erforderlich wird. Wenn das Fortschreiten des Mitbestimmungsverfahrens und die Inbetriebnahme einer bestimmten techn. org. Lösung von der Zustimmung des BR abhängig ist, wird die Bereitschaft des Arbeitgebers zunehmen, der Hinzuziehung eines Sachverständige zuzustimmen. - Wird der Sachverständige aktiv, ohne dass eine Zustimmung des Arbeitgebers vorliegt, kann der Arbeitgeber auch nachträglich im Beschlussverfahren zur Kostenerstattung verurteilt werden. Allerdings muss in diesem Fall vom BR zuvor eine Einigung versucht worden sein. Quelle: TIB Hamburg |
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