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Mit „modernen“ Informations- und Kommunikationstechnologie (oder EDV-) Vereinbarungen können die Betriebs- und Personalräte eine gestaltende Rolle übernehmen. Die Einführung oder Änderung von IuK - Technologien ist ohne Zweifel mitbestimmungspflichtig. MitbestimmungBei der Einrichtungen und dem Betrieb von IuK - Technologien werden zahlreiche personenbezogene Daten erzeugt und gespeichert, die Rückschlüsse auf Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers ermöglichen. Damit ist ein Mitbestimmungsrecht des Betriebs-/Personalrats gegeben (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, entsprechendes im BPersVG und allen Landespersonalvertretungsgesetzen).
Darüber hinaus können weitere Rechtsansprüche in Frage kommen, insbesondere:
GestaltungsfelderEs ergeben sich eine Reihe von Gestaltungsfelder aus den Querschnitts- und Prozessthemen für die Einführung / Änderung von IuK - Technologien: Gesichtpunkte der Querschnittsorientierung:Qualifizierung
Arbeitsgestaltung
Gesundheitsschutz und Ergonomie
Veränderung der Organisation
Datenschutz und Leistungs- und Verhaltenskontrolle
Gesichtpunkte der ProzessorientierungBeteiligung von Mitarbeitern und Betriebsrat / Personalrat im Projektverlaufweitere Rechte des Betriebsrats / Personalrats
organisatorische Einbindung des Betriebsrats / Personalrats in die Projektorganisation
Die Auswahl und Festlegung der Bearbeitungsfelder erfolgt durch das Gremium entsprechend seiner lang- und mittelfristigen Zielen RegelungsschemaRahmenvereinbarung Einzelvereinbarungen zu besonders bedeutsamen Softwareprodukten (z.B. mySAP, Internet- und eMailnutzung) Ablauf einer BeratungEin beispielhafter Ablauf könnte so aussehen:
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