Datensammelwut hat Grenzen
Personenbezogene Daten - im Business Warehouse tabu
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder halten
die dauerhafte Speicherung von personenbezogenen Daten in einem
Business Warehouse generell für rechtswidrig. Nun hat erstmals auch
ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter Bedenken geäußert.
Vor einer Mammutaufgabe stand ein deutscher IT-Dienstleister nach
der Fusion mit einem anderen Unternehmen: Eine große Zahl von Personalsystemen,
die auf unterschiedlichen Programmen basieren, musste integriert
werden. Der Vorstand des zum Konzern gewachsenen Unternehmens wollte
das in einem Business Warehouse (auch Data Warehouse) lösen. Unterstützt
und beraten von der TBS Hessen legte sich der Konzernbetriebsrat
(KBR) mit Verweis auf einen Beschluss der Datenschutzbeauftragten
des Bundes und der Länder quer. Ein internes Gutachten des betrieblichen
Datenschutzbeauftragten für die Einigungsstelle gab der Beschäftigtenvertretung
recht. Der Datenschützer weist insbesondere auf folgende Punkte
hin:
- Voraussetzung sei eine Betriebsvereinbarung;
- der Betriebsrat müsse das System nicht nur kontrollieren,
sondern auch mitgestalten;
- ein Business Warehouse sei nur zulässig, wenn die ursprüngliche
Zweckbindung der Daten erhalten bleibe. Der Verarbeitungszweck
dürfe nur anhand des Erhebungszwecks definiert werden;
- die Weitergabe von personenbeziehbaren Daten an Dritte sei
verboten.
Der KBR ging noch einen Schritt weiter: Selbst mit einer Konzernbetriebsvereinbarung
ist ein Business Warehouse rechtswidrig, wenn es personenbezogene
Daten integriert. Denn in einem solchen System ist die Zweckbindung
von Daten nicht zu garantieren. Fazit: Das geplante Business Warehouse
SAP HR mit Personenbezug ist unzulässig.
Problematisch sind vor allem drei Punkte:
Aufgrund des Gutachtens des betrieblichen Datenschutzbeauftragten
lenkte die Konzernleitung ein und verhandelt inzwischen mit dem
Konzernbetriebsrat über eine Alternative. Der KBR kann sich eine
Lösung innerhalb des normalen SAP R3 HR-Systems vorstellen. Hier
sollten die unterschiedlichen Personalsysteme zusammengeführt werden.
Dabei gibt es zwar auch rechtliche Probleme. So ist auch hier der
Konzern, der diese Daten haben will, "datenschutzrechtlicher Dritter".
Doch der Betriebsrat kann die Datenflüsse leichter kontrollieren,
weil jede Auswertung programmiert und protokolliert werden muss.
Auch ist nachvollziehbar, wer wann welche Daten aus dem System heruntergeladen
hat.
Konzern als "datenschutzrechtlicher
Dritter"
Nach dem Datenschutzrecht ist der Konzern, der die Daten aus dem
Business Warehouse verarbeiten will, ein so genannter Dritter. Den
Arbeitsvertrag haben die Beschäftigten mit der jeweiligen Legaleinheit
- dem Einzelunternehmen - innerhalb des Konzerns abgeschlossen.
Mit ihrer Unterschrift willigen sie ein, dass der Arbeitgeber -
die Leitung der Legaleinheit - ihre Daten verarbeitet, um seine
Aufgaben zu erfüllen. An "Dritte" weitergeben darf er sie nicht
ohne eine rechtliche Grundlage - zum Beispiel ein Gesetz oder eine
Konzernbetriebsvereinbarung.
Allenfalls darf er Dritte beauftragen, bestimmte Aufgaben für ihn
zu erfüllen. Doch genau das ist hier nicht gemeint. Denn der Konzern
will nicht seine Unternehmen beim operativen Geschäft unterstützen,
sondern erhofft sich von den personenbezogenen Daten Erkenntnisse
für die Konzernsteuerung.
Erzwingbarkeit
eines Spruchs der Einigungsstelle
Zwar könnten KBR und Konzernleitung eine Konzernbetriebsvereinbarung
abschließen, jedoch nur auf freiwilliger Basis. Da der Datenschutz
in der jeweiligen Legaleinheit gewährleistet werden muss, kann die
Beschäftigtenvertretung auf der Ebene des Konzerns nicht dazu gezwungen
werden, diese Frage zu regeln. Deswegen kann der Arbeitgeber auch
keinen Spruch der Einigungsstelle erzwingen, mit dem die Datenschutzrechte
in einem Business Warehouses eingeschränkt werden.
Datenhaltung auf
Vorrat
Sinn eines Business Warehouses ist es, Daten zu jedem beliebigen
Zweck vorzuhalten und auszuwerten. Damit wird auch das Data Mining
möglich. Dieser Begriff umschreibt nach einer Definition der Datenschutzbeauftragten
des Bundes und der Länder eine Technik, um "scheinbar zusammenhanglose
Daten nach noch nicht bekannten, wissenswerten Zusammenhängen durchsuchen,
Daten aufspüren, kombinieren und neue Informationen zur Verfügung
stellen" zu können. Diese Möglichkeit widerspricht aber der Vorgabe
des § 4 Bundesdatenschutzgesetz, wonach personenbezogene Daten nur
für einen vorher bestimmten Zweck erhoben werden dürfen. Auch deswegen
kommen die DatenschützerInnen zu dem Schluss: "Eine personenbezogene
Speicherung in einem allgemein verwendbaren Data Warehouse entfernt
sich vom ursprünglichen Verwendungszweck und stellt eine Speicherung
auf Vorrat ohne Zweckbindung dar." Deswegen ist die Einrichtung
eines permanenten Business Warehouses, in dem immer auch personenbezogene
Daten enthalten sind, rechtswidrig.
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