Eingriff in das Persönlichkeitsrecht

Wie Videoüberwachung auf ein Mindestmaß beschränkt werden kann

Ob in der Öffentlichkeit oder im Betrieb, Menschen geraten immer häufiger ins Visier von Video-Überwachungsanlagen. Die TBS Hessen berät betroffene Betriebsräte, damit die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten nicht unter die Räder kommen.

Überwachung öffentlicher Räume

Überwachung im Betrieb

Beispiel Spielbank Bad Homburg

 

 

Überwachung öffentlicher Räume

Wer den Frankfurter Hauptbahnhof betritt, wird darauf hingewiesen, dass das Gebäude per Video überwacht wird. Wer sich die Spots auf den Infoscreens in U- und S-Bahnhöfen ansieht, kann ins Visier von Webcams geraten. Die Überwachungsanlage auf der Frankfurter Konstablerwache ist weithin sichtbar. In jeder Bank, jedem Kaufhaus, jeder Tankstelle - Videokameras. Wer sich im öffentlichen Raum bewegt, läuft fast unweigerlich vor irgend eine Überwachungslinse.

Scheinbar wird damit ein gestiegenes Sicherheitsbedürfnis der BürgerInnen bedient. Eine Bank überwachen, um sie vor potentiellen Räubern zu schützen? Natürlich! Dealer und Kleinkriminelle in Straßen und auf Plätzen abschrecken? Keine Frage! Doch die Überwachungstechnik schafft nur scheinbar Sicherheit. Greift doch mal ein Langfinger in die Tasche einer Passantin, ist kein Schutzmann zur Stelle. Denn die überwachungstechnische Aufrüstung der Polizei steht in eklatantem Widerspruch zum Personalmangel der Ordnungshüter. Und wird eine Frau auf einem nächtlich einsamen U-Bahnsteig belästigt, muss sie sich allein wehren. Die Videokamera ersetzt nicht das Bahn-Personal vor Ort.

Stattdessen werden riesige Datenmengen produziert. Das Bild der Tatortkommissare Max Ballauf und Fredi Schenk, die sich nach einer Straftat Nächte im die Ohren schlagen, um Überwachungsvideos auszuwerten, ist antiquiert. Gespeichert werden die Bilder nicht mehr auf Videobändern, sondern als Datensätze auf Computern. Wer wann zu welchem Zweck Zugriff hat, ist für normale BürgerInnen nicht zu durchschauen. Sie wissen in der Regel nicht einmal, welche Daten wo abgelegt sind.

Mit modernen Filtertechniken lassen sich einzelne Personen selbst in großen Menschenmengen - etwa einem Fußballstadion, einer Demonstration oder im Gedränge eines Weihnachtsmarktes - identifizieren. Damit wird es auch möglich, mit Überwachungskameras an mehreren Orten Bewegungsprofile einzelner Personen zu erstellen.

Das Argument, wer sich nichts zu Schulden kommen lasse, müsse auch nichts befürchten, kann angesichts dessen nicht beruhigen. Die Verleiher des BigBrotherAwards schrieben dem hessischen Innenminister Volker Bouffier ins Stammbuch: "Der Unverdächtige ist prinzipiell von staatlichen Organen in Ruhe zu lassen." Videoüberwachung gilt als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Grundgesetzes. Er muss besonders begründet werden. Im § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes über die "Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen", sind solche Gründe aufgelistet. Der Paragraf lässt Zweifel, ob eine Überwachung in dem inzwischen erreichten Ausmaß rechtmäßig ist.

Überwachung im Betrieb

Auch in Betrieben nimmt die Videoüberwachung zu. Die TBS Hessen hat in den vergangenen Jahren mehrere Betriebsräte beraten, deren Geschäftsleitungen solche Systeme installieren wollten. Beim Spediteur Trans-o-flex werden die Pläne inzwischen nur noch punktuell weiter verfolgt (TBS News 10).

Bei Fresenius Medical Care in Schweinfurt regelt inzwischen eine Betriebsvereinbarung den Einsatz einer Webcam zur Lagerstandskontrolle. Bestimmte Materialien benötigt Fresenius in höchst unterschiedlicher Menge. Der Zulieferer muss schnell reagieren. Um das Bestellen per Fax oder Telefon überflüssig zu machen, sendet eine Internetkamera alle 15 Minuten ein Standbild des Lagerbestands. Die Einsatzbedingungen sind genau beschrieben: ein fest eingestellter Überwachungsbereich, der für alle erkennbar markiert ist; ein nicht schwenkbares Objektiv; jedes neue Bild löscht automatisch das alte; die Aufnahmen werden nicht aufgezeichnet; zwischen zwei Bildern ist die Kamera inaktiv.

Außerdem sind in der Vereinbarung die Installationsorte und die Zugriffsberechtigten (mit Passwortschutz) festgehalten. Die MitarbeiterInnen dieses Bereichs können über einen Bildschirm das jeweils aktuelle Bild einsehen. Verhaltens- und Leistungskontrolle ist ausgeschlossen.

Die Verhandlungen über die Betriebsvereinbarung hätten sich hingezogen, die TBS Hessen sei hinzugezogen worden, erinnert sich Betriebsrat Ralf Selsam. Doch das habe nicht an schwierigen Konflikten mit dem Arbeitgeber gelegen, sondern daran, dass alle Beteiligten mit dem Einsatz einer Webcam Neuland betreten hätten. Deswegen ließ sich der Betriebsrat zunächst die technischen Details, deren Möglichkeiten und Gefahren erläutern und überlegte, wie Risiken ausgeschlossen werden könnten.

Beispiel Spielbank Bad Homburg

Auch in der Spielbank Bad Homburg wurde eine Videoanlage installiert, um den Spielbetrieb zu überwachen. Das fordert eine Verordnung zum hessischen Spielbankgesetz. Da die Geschäftsleitung des Spielcasinos die Vorgaben aus dem Innenministerium recht großzügig auslegte, holte sich der Betriebsrat die Unterstützung der TBS, um eine Betriebsvereinbarung auszuhandeln. TBS-Berater Herbert Beel gab einen Überblick über Datenschutz und Datensicherheit bei Videoüberwachungen. Er half, den Entwurf der Geschäftsleitung für eine Betriebsvereinbarung (BV) zu analysieren, Fragen des Betriebsrates und eigene Anforderungen an eine solche Vereinbarung zu formulieren.

Einige Probleme konnten bereits geklärt werden. So heißt es im Gesetz: "In der Spielbank ist eine Videoüberwachung im Eingangsbereich, im Kassen- und Abrechnungsbereich und an den Spieltischen einzurichten." Die Geschäftsleitung bezog in ihrem Entwurf für eine Betriebsvereinbarung kurzerhand den gesamten Außenbereich und das Restaurant mit ein und schob erst auf Nachfragen des Betriebsrats einschränkende Erklärungen nach. Geklärt ist auch, dass alle Kameras, deren Aufgaben und Standorte in der Betriebsvereinbarung aufgelistet werden.

Als Grund für die Videoüberwachung nennt die Verordnung "die Prävention im Hinblick auf Überfälle" und die "Kontrolle eines ordnungsgemäßen Umgangs mit dem von der Spielbank noch nicht buchmäßig erfassten Geld sowie eines ordnungsgemäßen Spielverlaufs". Verhaltens und Leistungskontrolle der Mitarbeiter ist explizit ausgeschlossen. Die Anlässe für eine Aufbewahrung und Auswertung der Videoaufzeichnungen, die normalerweise nach einer Stunde wieder gelöscht werden müssen, sind schriftlich festzuhalten.

In einer Betriebsvereinbarung will der Betriebsrat daher einen Katalog von "normalen" Anlässen, die eine Auswertung innerhalb einer Stunde erlauben, und eine Definition außergewöhnlicher Anlässe, die eine längere Aufbewahrung rechtfertigen, fixieren. "Normale" Anlässe wären etwa Streitfälle am Spieltisch. Zu den außergewöhnlichen Anlässen zählt der Betriebsrat Diebstahl oder Poussetten - Einsätze, die nachgeschoben werden, nachdem die Kugel bereits gefallen ist.

Im Kassenbereich müsse eine längere Aufbewahrungszeit vereinbart werden, um eventuelle Differenzen aufzuklären. Soll ein Mitarbeiter aufgrund begründeter Verdachtsmomente präventiv überwacht werden, müsse der Betriebsrat zuvor informiert werden, verlangt dessen Vorsitzender Manfred Keller.

Auf dieses Weise will Keller Verhaltens- und Leistungskontrolle durch die Hintertür verhindern. Er befürchtet, dass sonst die Videoaufzeichnungen zur Überprüfung herangezogenen werden, wenn eine Tischmannschaft zu oft Miese macht, was bei größeren Gewinnen der Gäste durchaus vorkommen könne. Auch aus diesem Grund solle ein Auswertungsanlass nicht nur protokolliert werden. Er müsse auch schriftlich begründet werden.

Ende Dezember 2002 soll die Betriebsvereinbarung unter Dach und Fach sein, da die Geschäftsleitung der Spielbank die Videoanlage möglichst schnell in Betrieb nehmen will. Die TBS und der ver.di-Gewerkschaftssekretär sollen bei den Verhandlungen mitreden. Manfred Keller hofft, auf diese Weise eine tragbare Vereinbarung abschließen zu können, die möglichst keinen Missbrauch zulässt.

 

Artikel 2 (1) Grundgesetz

Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

 

§ 6b Bundesdatenschutzgesetz

Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie 1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, 2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder 3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.

(3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine Verarbeitung oder Nutzung entsprechend den §§ 19a und 33 zu benachrichtigen.

(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

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